GVF
Gesellschaft für angewandte Vitaminforschung e.V.

Satzung

Die Satzung der Gesellschaft für angewandte Vitaminforschung e. V. (GVF) können Sie als pdf-Datei herunterladen.

Stand: Januar 2017

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen "Gesellschaft für angewandte Vitaminforschung e. V." (eingetragener Verein).
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen und hat seinen Sitz in Fulda.
  3. Der Verein ist befugt, durch Beschluss des Vorstandes eine Geschäftsstelle einzurichten. Diese Geschäftsstelle kann auch an einem anderen Ort als dem Ort des Vereinssitzes eingerichtet werden.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung und der praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Vitaminanwendung mit dem Ziel interdisziplinärer Zusammenarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und die Durchführung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Vitaminanwendung. Hierzu zählt u. a. die Erarbeitung und Auswertung von wissenschaftlichem Erkenntnismaterial für die Anwendung von Vitaminen und die sachgerechte Aufklärung über den Nutzen der Vitamine.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können wissenschaftlich orientierte Einzelpersonen werden, die sich mit Fragen der Vitaminforschung und Vitamin-anwendung befassen und die Vereinsziele anerkennen. In den Aufnahmeanträgen sind aus dem Kreis der bisherigen ordentlichen Mitglieder zwei Bürgen anzugeben.
  2. Studenten der Natur- oder Biowissenschaften, wie z. B. Ernährungswissenschaften, Lebensmittelchemie, Pharmazie, Chemie und Medizin sowie Veterinärmedizin können eine »studentische Mitgliedschaft« beantragen. Die studentische Mitgliedschaft ist während der Regelstudienzeit kostenlos und geht nach Beendigung des Studiums sowie nach Überschreiten der Regelstudienzeit in eine ordentliche Mitgliedschaft über. Für die studentische Mitgliedschaft sind keine Bürgen notwendig.
  3. Korporative Mitglieder können juristische Personen oder Unternehmen werden, die sich mit Fragen der Vitaminforschung und Vitaminanwendung befassen und die Vereinsziele  anerkennen. 
  4. Über die Aufnahmeanträge neuer ordentlicher oder korporativer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.
  5. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand durch einstimmigen Beschluss ernannt. Der Vorstand kann hierfür Persönlichkeiten vorschlagen, die sich um die Vitaminforschung und Vitaminanwendung besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Mitgliedsrechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Verpflichtung, Beiträge an den Verein zu entrichten, befreit.
  6. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes oder eines korporativen Mitgliedes kann bis zum 30. September eines jeden Jahres zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres per Einschreibebrief an den Vereinsvorstand gekündigt werden.
  7. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes oder eines korporativen Mitgliedes erlischt weiterhin, wenn trotz Aufforderung des Vorstandes ein Jahr lang die Zahlung des Mitgliedsbeitrages unterblieben ist.

§ 4 Beiträge

  1. Die Mittel zur Finanzierung des Vereinszweckes werden durch jährliche Beiträge der Vereinsmitglieder und durch freiwillige Zuwendungen (Spenden) aufgebracht.
  2. Bei der Vorlage des Etats (§ 7) unterbreitet der Vorstand der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Höhe der Beiträge.

§ 5 Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsvermögen und etwaige Gewinne oder Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne oder Überschussanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Sofern ein Mitglied aus dem Verein ausscheidet, hat es keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens oder auf Rückvergütungen eventuell geleisteter Sacheinlagen.
  4. Der Etat des Vereins wird vom Vorstand unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des Vereins für das nächstfolgende Vereinsjahr aufgestellt.
  5. Der Rechnungsabschluss für das jeweils abgelaufene Vereinsjahr wird durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer geprüft.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. das Kuratorium der korporativen Mitglieder.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Pro Kalenderjahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
  2. Diese wird vom Vorstand unter Beilegung einer Tagesordnung mindestens 6 Wochen vorher schriftlich einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
    a) die Richtlinien der Vereinsarbeit zu bestimmen,
    b) für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    c) für die Genehmigung des Rechnungsabschlusses mit Jahresbericht für das abgelaufene Vereinsjahr und den Voranschlag für das noch laufende und das künftige Vereinsjahr (Etat),
    d) für die Wahl des Rechnungsprüfers,
    e) für die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.

Ein Beschluss über die Erhöhung des Mitgliedsbeitrages tritt für Mitglieder, die innerhalb eines Monats nach der entsprechenden Beschlussfassung ihren Austritt aus dem Verein erklären, nicht in Kraft. Erfolgt diese Beschlussfassung nach dem 30. September des betreffenden Jahres, so kann die Mitgliedschaft entgegen § 3, Ziff. 5. der Satzung in diesem Falle noch zum Ende des laufenden Kalenderjahres gekündigt werden.

  1. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Verlangen ist an den Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Grunde der Einberufung schriftlich zu stellen.
  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, im Falle dessen Verhinderung der Schatzmeister.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme der Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins herbeiführen sollen. Für diese Beschlüsse ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  4. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen und den Vereinsmitgliedern zuzusenden ist.
  5. Korporative Mitglieder haben die Befugnis, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Für die jeweiligen Beschlussfassungen verfügen sie jedoch nicht über das Stimmrecht.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu neun Personen, und zwar aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister sowie bis zu sechs Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  2. Der Vorstand bestimmt die Geschäftsführung und die Aktivitäten des Vereins gemäß den Richtlinien der Mitgliederversammlung, insbesondere nach den von der Mitgliederversammlung genehmigten Etats. Die Mitgliederversammlung kann die Aufgabengebiete der einzelnen Mitglieder des Vorstandes näher festlegen. Im Rahmen seiner Befugnisse ist der Vorstand berechtigt, Verträge über Lieferungen und Leistungen mit Dritten einzugehen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren berufen.
  4. Der Verein wird gemäß § 26 BGB vom geschäftsführenden Vorstand vertreten.
  5. Dieser setzt sich aus dem Vorsitzenden des Vorstands, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister zusammen. Der Vorsitzende des Vorstandes, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

§ 9 Der wissenschaftliche Beirat

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, einen wissenschaftlichen Beirat zu berufen, der den Verein, insbesondere den Vorstand, in wissenschaftlichen Fragen beraten kann.
  2. Die Besetzung des wissenschaftlichen Beirats soll möglichst interdisziplinär erfolgen. Eine Abstimmung der verschiedenen Fachrichtungen untereinander soll erfolgen.
  3. Der Vorstand kann den wissenschaftlichen Beirat ermächtigen, zur Bearbeitung spezieller und grundlegender Fragestellungen Arbeitsgruppen zu bilden.

§ 10 Das Kuratorium der korporativen Mitglieder

  1. Das Kuratorium der korporativen Mitglieder berät den Vorstand in allen nicht wissenschaftlichen Fragen, die für die Belange der Vitaminforschung und Vitaminanwendung von Bedeutung sind. 
  2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bestimmt selbst seine Geschäftsordnung. Abstimmungsberechtigt sind hierbei sämtliche korporativen Mitglieder des Vereins.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
  2. Die Beschlussfassung hierüber hat mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder zu erfolgen.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Society of Nutrition and Food Science e. V. (SNFS), Garbenstr. 28, 70599 Stuttgart.

§ 12 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr läuft vom 22. Juni 1989 bis zum 31. Dezember 1989.

§ 13 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins ist München.

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